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Auf Grund der Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung sowie der Kenntnisprüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Aus beiden Prüfungsteilen ist eine Gesamtnote zu bilden, indem der rechnerische Durchschnitt der nicht gerundeten Ergebnisse der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung ermittelt wird. § 20 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeitsprüfung und in der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Fertigkeitsprüfung im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung in jeder Prüfungsaufgabe und in der Kenntnisprüfung in mindestens zwei der in § 14 Abs. 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Unbeschadet des Antragsrechts nach § 24 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass in bestimmten Prüfungsfächern eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.
Über die Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag mit, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.