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Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden. § 26 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
Ein Prüfling kann bis zum Beginn der Prüfung aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als…
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber beziehungsweise die Prüfungsbewerberin an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein…
Die zu prüfende Person kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht…
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit…
Ein Prüfungsbewerber/eine Prüfungsbewerberin kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die…
Prüflinge können bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.