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Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten der Prüfling, sein gesetzlicher Vertreter/seine gesetzliche Vertreterin und der/die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und in welchen Prüfungsteilen eine Wiederholung nicht mehr erforderlich ist. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.
Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfung innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag in besonders schweren Fällen für nicht bestanden erklären, wenn Abschnitt V Wiederholungsprüfung
der Prüfungsteilnehmer seine Zulassung zur Prüfung dadurch bewirkt hat, dass er Unterlagen gefälscht oder wissentlich falsche Angaben gemacht hat oder
eine Täuschungshandlung des Prüfungsteilnehmers nach Abschluss der Prüfung bekannt wird.