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Die zuständige Stelle setzt im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine fest. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
Die zuständige Stelle gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen mindestens zwei Monate im Voraus bekannt. Der/Die Ausbildende hat den Auszubildenden/die Auszubildende unverzüglich zu unterrichten.