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Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige bei der Prüfung Mitwirkende haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle für die Berufsbildung und dem Berufsbildungsausschuss. Abschnitt II Vorbereitung der Prüfung