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Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Termin der schriftlichen Prüfung endet,
wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt hat und
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der/die Auszubildende noch dessen/deren gesetzlicher Vertreter bzw. dessen/deren gesetzliche Vertreterin zu vertreten hat.
Behinderte Auszubildende sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen und wenn dies nach Art und Schwere der Behinderung gerechtfertigt ist.