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Die zuständige Stelle setzt im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine und den Prüfungsort fest. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefrist mindestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.