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Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe oder Schwimmmeistergehilfe/Schwimmmeistergehilfin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Meisters/einer Meisterin für Bäderbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), zuletzt geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274), in der jeweils geltenden Fassung, hat, nachweist.
Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Hierfür ist es erforderlich, dass sich die notwendige Berufserfahrung für die Qualifikation zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe und die für die Zulassung zur Meisterprüfung/Meisterinnenprüfung qualifizierende Berufserfahrung addieren.