Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der/Die Auszubildende kann nach Anhören des/der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner/ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine/ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er/sie mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des/der Fachangestellten für Bäderbetriebe tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber/die Bewerberin Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Fachangestell-ter/Fachangestellte für Bäderbetriebe entspricht.