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Gemäß § 40a des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung errichtet. Es wird mit Wirkung zum 1. August 2008 in die Landesdirektion Chemnitz eingegliedert. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Standortegesetz – SächsStOG) vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) ist das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung Teil der Landesdirektion Sachsen.
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Landesamt für Ausbildungsförderung Gemäß § 40a des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung…
Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen…
In § 1 Abs. 1 und Abs. 4 werden jeweils die Wörter „das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung“ durch die Wörter „die Landesdirektion Chemnitz“ ersetzt.
Für Studentinnen und Studenten an Hochschulen im Freistaat Sachsen sind die als Anstalten des öffentlichen Rechts errichteten Studentenwerke Ämter für…
Gemäß § 40 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Saarland - Anstalt des öffentlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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