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Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.
Ämter für Ausbildungsförderung nach § 40 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind die Landkreise, im Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt…
Bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden Ämter für Ausbildungsförderung errichtet. Sie erfüllen die ihnen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz…
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden Ämter für Ausbildungsförderung errichtet. Sie erfüllen die ihnen nach…
Gemäß § 40 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Saarland - Anstalt des öffentlichen…
Landesamt für Ausbildungsförderung nach § 40a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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