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Studierende, die eine Zugangsberechtigung nach § 2 besitzen, können nach Erbringung der bis einschließlich zum vierten Fachsemester in den Studien- und Prüfungsordnungen ihrer Studiengänge vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen ihr Studium an einer anderen Hochschule fortsetzen.
Für Studierende nach § 4 Absatz 1, deren Zugangsprüfung nicht nach § 6 Absatz 4 Satz 2 anerkannt wird, ist der Wechsel nach zwei Semestern erfolgreichen…
Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 und 7 ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn…
Studierende eines Bachelorstudiengangs, die keine Qualifikation für das Studium an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen haben, jedoch an einer Hochschule in…
Die Hochschulen können Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium…
Die Hochschule kann in der Einschreibungsordnung bestimmen, dass die Studierenden spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters des von ihnen studierten…
Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen wollen, haben sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.