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Die Hochschule können den Studierenden, die eine Zugangsberechtigung nach § 2 besitzen, Ergänzungskurse anbieten, die geeignet sind die fachlichen und methodischen Fähigkeiten zu vertiefen.
Nach Maßgabe von Hochschulordnungen hat Zugang zu einem Hochschulstudium, wer nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 verfügt, aber nach…
Nach Maßgabe von Hochschulordnungen hat Zugang zu einem Hochschulstudium, wer nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 verfügt, aber nach…
Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur…
Die Hochschule erlässt ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang, beispielsweise zu
Die Hochschulen bieten zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des…
Studierende, die eine Zugangsberechtigung nach § 2 besitzen, können nach Erbringung der bis einschließlich zum vierten Fachsemester in den Studien- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.