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Mit den Projektbearbeitungspauschalen werden die auf die Planung, Durchführung und Abwicklung von Baumaßnahmen bezogenen Leistungen des Landes und der als Erfüllungsgehilfen des Landes eingeschalteten Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute in Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgegolten. Das Land bestimmt hierbei eigenverantwortlich die Abgrenzung zwischen Eigenerledigung und Fremdvergabe. Zu den Leistungen des Landes gehören im Einzelnen die in der Anlage „Synopse Abrechnungsstruktur VKE" zu dem dieser Vereinbarung beigefügten Papier vom 15. März 2000 über Grundsätze und Anhaltspunkte für eine Pauschalierung der Verwaltungskostenerstattung beim Bundesbau in den Abschnitten A und C1[3] aufgeführten Aufgaben und Kosten.
Als Projektbearbeitungspauschalen werden folgende Vomhundertsätze der in einem Haushaltsjahr in den einzelnen Maßnahmengruppen verausgabten Gesamtbaukosten ohne die Baunebenkosten für die Erfüllungsgehilfen des Landes nach Kostengruppe 700 DIN 276 vereinbart: für Große Baumaßnahmen 13% der Bauausgaben für Kleine Baumaßnahmen 20% der Bauausgaben für Bauunterhaltungsmaßnahmen 21% der Bauausgaben.
Für Planungsleistungen, die nicht zu Bauausgaben führen, sowie für mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Gebäude nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen des Bauherrn werden die nachgewiesenen Ausgaben für freiberuflich Tätige erstattet.
Werden auf Weisung oder mit Zustimmung des Bundes Wettbewerbe nach den GRW durchgeführt, so erstattet der Bund die dafür nachgewiesenen Kosten
Honorare für Leistungen Dritter, die nicht in der HOAI erfasst sind, werden auf Nachweis erstattet.[4]