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Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Vorankündigung über die Einrichtung der Baustelle nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.