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Das Vermögen der Bayerischen Apothekerversorgung, das nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages angesammelt wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im Saarland beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Apothekerversorgung im Saarland angelegt werden.