Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zuständig für die Ausführung von § 110 Abs. 6 BBergG ist
soweit es sich um bauaufsichtliche Genehmigungen oder Zustimmungen handelt, die nach der Landesbauordnung (LBO) örtlich und sachlich zuständige Bauaufsichtsbehörde [5],
soweit es sich um baurechtliche Genehmigungen handelt, die in anderen Genehmigungs- und Planfeststellungsentscheidungen eingeschlossen sind, die für die jeweilige Genehmigungs- und Planfeststellungsentscheidung zuständige Behörde.