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Zuständige Behörde im Sinne des § 43 der Handwerksordnung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
Die Berufung der Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle (§ 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes) ist durch das Ministerium, das die Aufsicht über die zuständige Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes führt, vorzunehmen. Ist ein Ministerium zuständige Stelle, so ist es zugleich zuständige Behörde. Die Lehrer an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung und Kultur von der nach Satz 1 oder nach Absatz 1 zuständigen Behörde berufen.