Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung Vom 16. August 2007
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 101 des Berufsbildungsgesetzes wird für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe dem Oberbergamt für das Saarland übertragen.
§ 7 BBiGZustV SL 2007
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