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Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen ist, soweit es sich um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen, das Oberbergamt des Saarlandes, im Übrigen die Behörde, die für den Vollzug der Rechtsvorschrift zuständig ist, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet.