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Zuständige Stelle für Berufsqualifikationen im Sinne des § 8 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, der Ausbildungsberufe der ländlichen und der nicht-ländlichen Hauswirtschaft ist die Landwirtschaftskammer. Abweichend von Satz 1 ist für den Ausbildungsberuf „Fachpraktikerin und Fachpraktiker Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen“ im Rahmen der nicht-ländlichen Hauswirtschaft die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer neben der Landwirtschaftskammer die zuständige Stelle im Sinne des § 8 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes. Ausschlaggebend für die Einordnung eines Ausbildungsberufs in die ländliche beziehungsweise nicht-ländliche Hauswirtschaft ist der Ausbildungsbetrieb.
Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne…
die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Landwirtschaft geregelt ist, ist die Landwirtschaftskammer;
Für die Ausbildungsberufe der ländlichen und der nicht-ländlichen Hauswirtschaft, einschließlich der bestehenden Ausbildungsberufe „Fachpraktikerin und…
Nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist für die Berufe der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der…
des für Inneres zuständigen Ministeriums, des für Finanzen zuständigen Ministeriums, des für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zuständigen Ministeriums, des für…
bei einer Berufsbildung, die nach dem Berufsbildungsgesetz für den hauswirtschaftlichen Bereich, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft, geregelt ist, das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.