§ 20 BDBOSG
Verkehrsdaten dürfen von der Bundesanstalt an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
zu den in § 19 Absatz 1 genannten Zwecken und
für die Überprüfung der Zuordnung von Endgeräten zu Nutzern.
Um das Wiederauffinden eines abhandengekommenen Endgerätes zu unterstützen, darf auf Antrag eines Nutzers die Bundesanstalt an die für diesen Nutzer verantwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS folgende Daten übermitteln: Der Antrag ist durch den Nutzer über die für ihn verantwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS zu stellen und hat Angaben zur Identifizierung des Endgerätes zu enthalten.
die Kennung der Basisstationen, an denen sich das Endgerät seit dem Abhandenkommen eingebucht oder einzubuchen versucht hat, und
den Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Standortinformation erfasst wurde.
Empfänger, an die Verkehrsdaten nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden, dürfen diese nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.