BDBOSG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 8 BDBOSGAufsichtGesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben § 7§ 9 Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.