Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Die Übergangsfrist gemäß § 15a Absatz 5 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes endet am 31. Dezember 2011.
§ 11 BDBOSZertV
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