§ 51 BDG
Senate für Disziplinarsachen
(1)
Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47 bis 50 entsprechend.
(2)
Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 48 Abs. 1 entsprechend.
Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47 bis 50 entsprechend.
Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 48 Abs. 1 entsprechend.