Beamt/RiRZustV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 Beamt/RiRZustV SLVerordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher und richterrechtlicher Zuständigkeiten Vom 15. Oktober 1980 § 1§ 3 Die Befugnis, Richter oder Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 zu ernennen, wird auf den zuständigen Minister übertragen. § 1§ 3