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Die Befugnis der Landesregierung, Beamte zu ernennen oder ihnen ein Amt mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) ohne Änderung der Amtsbezeichnung zu verleihen, wird auf den zuständigen Minister, für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten auf den Chef der Staatskanzlei übertragen. Dies gilt nicht für die Verleihung von Ämtern der Besoldungsgruppe A 16 oder höherer Ämter.