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Die Ausübung der Befugnis zur
Ernennung
Entlassung und
Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, denen ein Amt bis zur Besoldungsgruppe A 15 verliehen ist oder wird, wird den in § 2 genannten Leitungen der Gerichte, Behörden oder Einrichtungen übertragen. Gleiches gilt für entsprechende Personen ohne Amt sowie für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.
Die Ausübung der Befugnis
zur Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe oder kraft Auftrags und zu deren Entlassung sowie
zur Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 1 (ohne Amtszulage)
wird den in § 2 Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Leitungen der Gerichte und Behörden übertragen.
die Lehrkräfte an Schulen,
Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist…
Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des sonstigen beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 verliehen ist oder wird,
als Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter,
Die für die Ernennung zuständigen Stellen sind vorbehaltlich der Regelung in § 5 Abs. 1 auch für die Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand zuständig.
Versetzung in den Ruhestand,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.