Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ausbildungsbehörde nach § 3 Absatz 1 erstellt zusammen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter einen Ausbildungsplan auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes.
Jede Ausbildungsstelle der in § 9 genannten Ausbildungsabschnitte hat eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter zu erteilen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, mit welchen Aufgaben die Anwärterinnen und Anwärter beschäftigt worden sind und ob sie das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnittes erreicht haben. In einer Beurteilung ist die Gesamtleistung mit einer in § 22 vorgeschriebenen Note einschließlich Punktzahl zu bewerten. Die Beurteilungen sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten ebenfalls eine Ausfertigung der Beurteilung.