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Wird die Ausbildung durch Krankheit oder aus einem anderen Grunde länger als einen Monat im Ausbildungsjahr unterbrochen, so kann die oberste Ausbildungsbehördeden Vorbereitungsdienst verlängern.
Wird das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, so kann die oberste Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens um zwölf Monate, verlängern.
Urlaub aus besonderem Anlass und Krankheitszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen während des gesamten Vorbereitungsdienstes sechs Wochen nicht übersteigen. Die Anrechnung darf den Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht beeinträchtigen, gegebenenfalls sind Urlaub und Krankheitszeiten auf mehrere Ausbildungsabschnitte anzurechnen. Die Entscheidung trifft die oberste Ausbildungsbehörde. Abschnitt III Prüfung