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An der Laufbahnprüfung kann teilnehmen, wer den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat.
Die Prüfungsbehörde bestimmt die Prüfungstermine und den jeweiligen Prüfungsort und veranlasst die Ladung der Prüfungsteilnehmer.
In den Einladungen an die Anwärterinnen und Anwärter werden die zugelassenen Hilfsmittel angegeben.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied kann Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern, Beauftragten der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbänden und in besonderen Fällen auch anderen Personen die Anwesenheit bei der Waldprüfung gestatten; dies gilt nicht für die Beratung.
Schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern sind die in den Vorschriften zugunsten der schwerbehinderten Menschen vorgesehenen Prüfungserleichterungen zu gewähren.