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In der schriftlichen Prüfung ist in jedem der vier Prüfungsgebiete nach § 17 eine umfassende Prüfungsaufgabe durch Anfertigung einer Prüfungsarbeit zu bearbeiten. Die Aufgaben werden auf Veranlassung des Prüfungsausschusses erarbeitet und abschließend vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ausgewählt.