Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Forstdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 17. März 2017
In der Waldprüfung ist in jedem der vier Prüfungsgebiete nach § 17 eine umfassende praxisbezogene Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt je Prüfungsaufgabe eine Stunde.
§ 20 BeamtGemVwgtDAPV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen