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Jede Prüfungsarbeit wird von dem Prüferpaar nach § 15 Absatz 5 jeweils unabhängig voneinander mit einer Punktzahl nach § 22 bewertet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen entscheidet das vorsitzende Mitglied oder ein von ihm bestimmtes Mitglied im Rahmen der abgegebenen Bewertungen.
Jede Prüfungsleistung in der Waldprüfung wird von dem Prüferpaar nach § 15 Absatz 5 gemeinsam mit einer Punktzahl bewertet.