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Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für das Gesamtergebnis der Prüfung sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden: 14 bis 15 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 11 bis 13 Punkte = gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 8 bis 10 Punkte = befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; 5 bis 7 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 2 bis 4 Punkte = mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 0 bis 1 Punkte = ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Zwischennoten und andere Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
Soweit Bewertungen in Punktzahlen zu Ergebnissen zusammengefasst werden, sind diese bis auf eine Dezimalzahl zu errechnen. Bei der Bildung der Gesamtnote ist das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ab 0,6 der besseren und bis 0,5 der schlechteren Punktzahl zuzuordnen.