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Der Prüfungsausschuss stellt fest
das Ergebnis für jedes Prüfungsgebietaus dem Durchschnitt der Punktzahlen der betreffenden Aufsichtsarbeit und der betreffenden Prüfungsleistung in der Waldprüfung und
das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfungaus dem Durchschnitt der Punktzahlen der acht Prüfungsleistungen.
Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung mindestens 4,6 Punkte beträgt,
das Ergebnis für jedes Prüfungsgebiet mindestens 4,6 Punkte beträgt und
keine Prüfungsleistung mit weniger als zwei Punkten bewertet ist.
Der Prüfungsausschuss setzt für das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung eine Gesamtnote nach § 22 Absatz 1 und 2 fest und gibt dem Prüfling die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Prüfungsergebnisse und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung bekannt.