§ 26 Abs. 1 VermgDAPO SL 2003Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik Vom 16. Oktober 2003
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Anlage 6. Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungs- und zu den Personalakten zu…
§ 24 Abs. 2 GemVwgtDAPV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 10. Oktober 1984
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Weitere Ausfertigungen des Zeugnisses sind zu den Prüfungsakten und zu den…
§ 12 Abs. 1 UnfKVwgDDAPO SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst bei der Unfallkasse Saarland (APO g. D. Unfallkasse Saarland) Vom 31. Juli 2023*)
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 30 Abs. 1 APO g. D. Pol.Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (APO g. D. Pol.) Vom 13. September 2024
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis (Anlage 2). Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 38 Abs. 2 APO g.D. AVDVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst (APO g.D. AVD) Vom 29. August 2016
Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungsakten und zu den Personalakten zu nehmen.