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Bei Nichtteilnahme oder bei Abbruch der Teilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einem Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Gründe, ist dies durch die Anwärterin oder den Anwärter unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Attest, auf Verlangen der Leiterin oder des Leiters der Prüfungsbehörde ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Entscheidung über den weiteren Verlauf der Laufbahnprüfung trifft die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde. Bereits abgelieferte Aufsichtsarbeiten werden auf die weitere schriftliche Prüfung angerechnet.
Die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter Die Entscheidung trifft im Falle des Satzes 1 Nummer 3 der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde.
ohne Entschuldigung nicht zur Anfertigung einer Prüfungsarbeit oder nicht zur Waldprüfung erscheint oder
die Anfertigung oder die rechtzeitige Ablieferung einer Aufsichtsarbeit verweigert oder
in der Waldprüfung eine Prüfungsleistung verweigert.