Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nimmt eine Anwärterin oder ein Anwärter nicht an der gesamten Prüfung oder nicht an einzelnen Prüfungsteilen gemäß § 28 Absatz 1 teil, so gilt die gesamte Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter aus einem von ihr oder ihm nachweislich nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Entscheidung darüber trifft die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Wird eine Prüfung von einer Anwärterin oder einem Anwärter aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht abgelegt, so wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
Eine Erkrankung am Tage der Prüfung ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen, anderenfalls gilt die Prüfung als nicht erbracht und wird mit der Note „ungenügend“ bewertet. Erkrankungen in dem Monat, der vor dem Prüfungsbeginn liegt, sind unabhängig von der Anzahl der Krankheitstage ab dem ersten Tag der Erkrankung durch ärztliches Attest nachzuweisen. Das Prüfungsamt kann in begründeten Fällen auch ein fachärztliches Attest verlangen.
Handelt es sich bei dem vorgelegten Attest um eine Fälschung, so gilt die Prüfung als nicht erbracht und wird mit der Note „ungenügend“ bewertet. Die Ausbildungsbehörde wird über das Fehlverhalten ihrer Anwärterin oder ihres Anwärters informiert. Maßnahmen nach Beamtenrecht werden von dieser Entscheidung nicht berührt.
Haben Anwärterinnen oder Anwärter aus den in Absatz 2 genannten Gründen bei der Prüfung bis zu zwei schriftliche Arbeiten versäumt, so sind nur die fehlenden Arbeiten nachzuholen.
Haben Anwärterinnen oder Anwärter aus den in Absatz 2 genannten Gründen nicht an der mündlichen Prüfung teilgenommen, so ist diese unverzüglich nach Beseitigung des Hinderungsgrundes, spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachzuholen.