BeamtStG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 43 BeamtStGTeilzeitbeschäftigungGesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern · Abschnitt 6 § 42§ 44 Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.