§ 75 SBeamtVG
Für die Anwendung der Abschnitte VII und VIII gelten die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen. Abschnitt IX Sondervorschriften
ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 29 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 25 Absatz 1 und § 44 als Witwen- oder Witwergeld,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 25 Absatz 2 oder 3 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 69,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 2 als Waisengeld,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 als Waisengeld,
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen, Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;