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Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Die §§ 33, 34, 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.
Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Heilverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden ist.
Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen,
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
Im übrigen finden auf die Krankenversorgung die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung.
Für Ansprüche auf Durchführung eines Heilverfahrens gilt Absatz 1 sinngemäß.
§§ 87, 88, 90 bis 98 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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