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Verschollene erhalten die ihnen zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass ihr Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
Kehren Verschollene zurück, so lebt der Anspruch auf Bezüge wieder auf, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten. Die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
Ergibt sich, dass bei einer Beamtin oder einem Beamten die Voraussetzungen des § 11 des Landesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihr oder ihm zurückgefordert werden.
Werden Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung ab dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.
Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind…
Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt ihr oder sein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe…
Eine verschollene Beamtin, ein verschollener Beamter, eine verschollene Ruhestandsbeamtin, ein verschollener Ruhestandsbeamter, eine verschollene sonstige…
Behält die Beamtin oder der Beamte nach der Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 wegen eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung, so werden mit dem…
Wird die Beamtin oder der Beamte während eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vorläufig des Dienstes enthoben, dauert der nach § 11 Absatz 1 des…
Bleiben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens ihre Bezüge.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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