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Die Beratungsstellen erstellen Jahresberichte, die dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit jeweils bis 31. März des Folgejahres vorzulegen sind. In diesen Jahresberichten sind die Maßstäbe, die der Beratungstätigkeit zugrunde liegen, und die dabei gesammelten Erfahrungen darzustellen. Die Teilnahme der Beratungsfachkräfte an Fortbildungsmaßnahmen ist ebenfalls in die Jahresberichte aufzunehmen.
Die Beratungsstellen haben nach § 10 Abs. 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über die Beratungsgespräche Aufzeichnungen in anonymisierter Form anzufertigen. Diese Aufzeichnungen können durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit eingesehen werden. Die Beratungsstellen sind verpflichtet, diese Aufzeichnungen nach Ablauf von drei Jahren zu vernichten.
Die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.