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Die Beratungsstellen nehmen folgende Aufgaben wahr:
Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß den §§ 5 bis 7 SchKG,
Erstellen eines jährlichen Berichtes gemäß § 10 Abs. 1 SchKG,
präventive, altersgerechte, geschlechtsspezifische und zielgruppenorientierte Angebote zu Fragen der Partnerschaft, Sexualaufklärung, Familienplanung und Schwangerschaft sowie der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens und der Entwicklung des ungeborenen Kindes,
Öffentlichkeitsarbeit, die über die Aufgaben und Arbeitsweise der Beratungsstellen allgemein informiert und die Bekanntheit und Erreichbarkeit der Beratungsstelle fördert,
Beratung zu und Entgegennahme, Vorprüfung und Weiterleitung von Anträgen auf finanzielle Hilfen an die Stiftung „Hilfe für Familien, Mutter und Kind“ des Freistaates Sachsen,
Beratung im Zusammenhang mit der pränatalen Diagnostik und
Mitarbeit in lokalen Netzwerken, die dem Kinderschutz dienen.
Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Beratungsstellen, die ausschließlich Beratung nach § 2 SchKG anbieten.
Der in Absatz 1 Nr. 3 genannte jährliche Bericht ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres dem Staatsministerium für Soziales vorzulegen.
Zur Information über die Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich und zur Sicherstellung einer umfassenden Beratung wirken die Beratungsstellen in den…
Beratungsstellen gemäß § 3 SchKG sind verpflichtet, dem Staatsministerium für Soziales jährlich bis zum 31. März des Folgejahres zur Ermittlung der Auslastung…
Zuständig für die Förderung von Beratungsstellen nach § 6 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz ist die Landesdirektion…
Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 sicher. Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger…
Gefördert werden können nur solche Beratungsstellen, welche die Gewähr für eine fachgerechte Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz bieten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.