Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitglieder der Beratungsorgane und eingeladene Personen mit besonderen Fachkenntnissen erhalten eine Aufwands- und Fahrkostenentschädigung nach Maßgabe des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Erstattung von Reisekosten für Mitglieder richtet sich nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und…
Den Mitgliedern des Landesdenkmalrates ist eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der…
Die Mitglieder des Landesbehindertenbeirats erhalten eine Aufwandsentschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und…
Ersatz der Reisekosten (Fahrtkosten) nach den Vorschriften des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), das zuletzt durch…
Der Vorsitz, die weiteren unparteiischen Mitglieder und die Stellvertretungen erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung für…
Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten für ihre Sitzungen nach § 9 Absatz 4 bis 7 eine Aufwandsentschädigung, sofern die Tätigkeit nicht im Hauptamt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.