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Der Vorsitz, die weiteren unparteiischen Mitglieder und die Stellvertretungen erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Beamte des Landes nach dem Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, von der Geschäftsstelle. Sie erhalten für notwendige Auslagen und für den Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen mit Zustimmung der zuständigen Behörde festsetzen. Kommt eine Regelung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde.
Die übrigen Mitglieder und Stellvertretungen haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für ihren Zeitaufwand durch die entsendende Organisation.
Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertretungen erhalten eine Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und eine Entschädigung für ihren Zeitaufwand…
Die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf…
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, ihrer notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand…
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand durch…
Die übrigen Mitglieder erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den jeweiligen Organisationen, die bestellt haben, nach…
Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle und seine Stellvertretungen erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.