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Die Ausbildungsbehörde bestimmt je nach Ausbildungsrichtung eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes, Fachrichtung technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Staatsdienst im Berg- oder Markscheidefach zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter.
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist die Referendarinnen und Referendare für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung. Die Inhalte und Dauer der Ausbildungsabschnitte bei der Bergbehörde, die Durchführung der theoretischen Unterweisungen und die Teilnahme an Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter aufzustellenden Ausbildungsplan.
Jede Ausbildungsstelle der in den §§ 8 und 9 genannten Ausbildungsabschnitte hat eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Referendarinnen und Referendare zu erteilen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, mit welchen Aufgaben die Referendarinnen und Referendare beschäftigt worden sind und ob sie das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnittes erreicht haben. In der Beurteilung ist die Gesamtleistung mit einer in § 19 vorgeschriebenen Note einschließlich Punktzahl zu bewerten. Die Beurteilungen sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Diese oder dieser gibt den Referendarinnen und Referendaren die Beurteilung in Kopie zur Kenntnis. Den Referendarinnen und Referendaren ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Beurteilungen zu äußern. Die Kenntnisnahme und die Äußerungen sind aktenkundig zu machen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
Die Teilnahme an Seminaren nach § 10 Absatz 1 ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigungen sind in Kopie der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist. Sind Referendarinnen und Referendare an der Teilnahme an einem oder an mehreren der in §§ 8 und 9 vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte verhindert, so bestimmt die Ausbildungsbehörde unter Berücksichtigung des Kenntnis- und Leistungsstandes und nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare, auf welche Art und für welche Zeitdauer sie auf andere Weise den Zielen des versäumten Ausbildungsabschnittes beziehungsweise der versäumten Ausbildungsabschnitte gerecht werden können.
Die Ausbildungsbehörde kann die Referendarinnen und Referendare im Interesse der Ausbildung vorübergehend einer anderen Behörde, auch außerhalb des Saarlandes, zuweisen.
Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnitts angemessen verlängern. Die gesamte Ausbildungszeit darf sich dadurch um höchstens sechs Monate verlängern. Abschnitt 3 Große Staatsprüfung