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Die Aufsichtsarbeiten sind an drei aufeinander folgenden Tagen unter Aufsicht zu fertigen. Für jede Arbeit stehen der Referendarin oder dem Referendar fünf Stunden zur Verfügung.
Im Bergfach ist eine Aufgabe aus den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, eine Aufgabe aus den in § 18 Absatz 1 Nummer 3 und eine Aufgabe aus den in § 18 Absatz 1 Nummer 4 genannten Gebieten zu entnehmen. Im Markscheidefach ist eine Aufgabe aus den in § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2, eine Aufgabe aus den in § 18 Absatz 2 Nummer 3 und eine Aufgabe aus den in § 18 Absatz 2 Nummer 4 genannten Gebieten zu entnehmen.
Für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen. Die Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 zuständigen Stelle, getrennt für jede Referendarin und jeden Referendar, in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben und in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeiten in Gegenwart der Referendarin oder des Referendars zu öffnen.
Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten weist die Aufsicht führende Person auf die Folgen von Täuschungsversuchen und ordnungswidrigem Verhalten hin. Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie jede Unregelmäßigkeit. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschriften sind dem Prüfungsausschuss unmittelbar zu übersenden.