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Die mündliche Prüfung im Bergfach erstreckt sich auf folgende Gebiete:
Bergtechnik und Gesundheitsschutz,
Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau,
Bergwirtschaft, öffentliche Haushalte und
Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsvorschriften und soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung Polizei- beziehungsweise Ordnungsrecht, Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht, Sprengstoffrecht, Wasserrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.
Die mündliche Prüfung im Markscheidefach erstreckt sich auf folgende Gebiete:
Anfertigung und Nachtragung des Risswerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf, markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit, Erfassung und Beurteilung bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage,
markscheiderisches Vorschriftenwesen, markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde, Normen für das Markscheidewesen, Allgemeines Vermessungswesen, Grundzüge der Landesvermessung,
Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben und
Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Liegenschaftsrecht, haftungsrechtliche Stellung des Markscheiders aus dem bürgerlichen Recht, Wasserrecht, Umweltrecht.
In der mündlichen Prüfung ist ein freier Vortrag aus den Akten zu halten, stichwortartige Notizen sind als Hilfestellung zugelassen. Die Akten sind den Referendarinnen und Referendare am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben. Sie haben den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten.
Die Prüfung soll im Einzelfall nicht länger als 75 Minuten dauern, davon 10 bis 15 Minuten für den Aktenvortrag. Mehr als vier Referendarinnen und Referendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Mit Zustimmung der zu Prüfenden kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit gestatten. Sie oder er hat auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. Sie oder er kann ferner eine geeignete Person zur Anfertigung der Niederschrift hinzuziehen.